Allgemeine Leistungsbedingungen

Allgemeine Leistungsbedingungen der mazzotti action GmbH (01.01.2023)
§ 1 Geltung
(1) Alle Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Leistungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die mazzotti action GmbH mit ihren
Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen
schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst
wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die
mazzotti action GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die mazzotti
action GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines
Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote der mazzotti action GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge
kann die mazzotti action GmbH innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der mazzotti action GmbH und dem
Auftraggeber ist der (schriftlich) geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Leistungsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch einen
schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie
verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getrofenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen
Leistungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mitarbeiter der mazzotti action
GmbH sind nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu trefen. Zur Wahrung der Schriftform
genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.
(4) Angaben der mazzotti action GmbH zum Gegenstand der Leistung sowie die Darstellungen
derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie
sind keine garantierten Beschafenheits- oder Durchführungsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Leistung. Abweichungen, die aufgrund künstlerischer oder technischer
Notwendigkeit entstehen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Die mazzotti action GmbH behält sich das Eigentum und/oder das Urheberrecht an allen von ihr
abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und
Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der
mazzotti action GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben,
selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der mazzotti action GmbH
diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten,
wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn
Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
Allgemeine Leistungsbedingungen der mazzotti action GmbH (01.01.2023)
§ 1 Geltung
(1) Alle Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Leistungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die mazzotti action GmbH mit ihren
Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen
schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst
wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die
mazzotti action GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die mazzotti
action GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines
Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote der mazzotti action GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge
kann die mazzotti action GmbH innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der mazzotti action GmbH und dem
Auftraggeber ist der (schriftlich) geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Leistungsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch einen
schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie
verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getrofenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen
Leistungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mitarbeiter der mazzotti action
GmbH sind nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu trefen. Zur Wahrung der Schriftform
genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.
(4) Angaben der mazzotti action GmbH zum Gegenstand der Leistung sowie die Darstellungen
derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie
sind keine garantierten Beschafenheits- oder Durchführungsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Leistung. Abweichungen, die aufgrund künstlerischer oder technischer
Notwendigkeit entstehen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Die mazzotti action GmbH behält sich das Eigentum und/oder das Urheberrecht an allen von ihr
abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und
Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der
mazzotti action GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben,
selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der mazzotti action GmbH
diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten,
wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn
Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
(6) Mit der zweiten Überarbeitung des Angebots entstehen dem Auftraggeber pro Überarbeitung des
Angebots durch die mazzotti action GmbH Kosten in Höhe von je CHF 250,00. Der entstehende Betrag
wird im Erfolgsfall (Angebotsannahme durch den Auftraggeber, Ausführen der bezeichneten Leistung
durch die mazzotti action GmbH) mit der Handlungspauschale verrechnet.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich
in Schweizer Franken ab Hohlweg 12, CH-4125 Riehen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Sind keine anders lautenden Vereinbarungen getrofen, gelten folgende Grund-Tagesgagen als
vereinbart:
CHF 1.400.00 für den Einsatz eines Stunt oder SFX Coordinators, oder eines Fight Directors (inkl.
Regiebesprechungen, Motivbesichtigungen und sonstige nicht technische Vorbereitungen)
CHF 1.200.00 für den Einsatz eines Stuntfahrers/ Präzisionsfahrers / Stunt Players (Rollen)/ Stunt
Doubles/ Utility Stunt Perfomers
CHF 1000.00 für den Einsatz eines Stunt oder SFX Technikers / Stunt Riggers
Vorstehende Mindestgagen fallen je Drehtag an, wobei ein Drehtag zehn Stunden, zzgl. 1 Stunde Pause
umfasst. Jede hierüber hinaus anfallende (angefangene) weitere Stunde wird mit CHF 150,00 pro Person
in Rechnung gestellt.
Der Einsatz an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird eine Aufschlag in Höhe von 50% der jeweiligen
Tagesgage berechnet. Stand-By-Tage werden mit 70 % der jeweiligen Tagesgage berechnet.
Für Nachtarbeit zwischen 23.00 und 5.00 Uhr, die von der Produktionsfirma angeordnet wird, ist ein
Zuschlag von 50 % des für die Arbeitszeit vereinbarten Lohnes zu entrichten.
Die Gesamtgage setzt sich zusammen aus Tagesgage zuzüglich Adjustments für Leistungen vor der
Kamera (Gageanpassung für Schwierigkeitsgrad, Wiederholungen, Risiken, Text, Frisure u.ä.), Spesen
(Reise-, Übernachtungskosten u.ä.) sowie einer Versicherungspauschale pro Mitarbeiter.
Fahrten mit dem eigenen PKW werden mit CHF 0.75 je gefahrenen Kilometer berechnet. (zzgl. CHF 0.25
bei Anfahrt mit Anhänger), Transporter bis 3,5t CHF 1.30.
Pro Auftrag wird eine Handlungspauschale berechnet. Diese beträgt bei einem Netto-Auftragsvolumen
bis CHF 50.000,- € 6 % und über CHF 50.000,- 5 %.
(3) Werden aus Gründen, welche die mazzotti action GmbH nicht zu verantworten hat, festgelegte Drehund Einsatztage verschoben oder gestrichen, werden dem Auftraggeber bei einer Absage/Verschiebung
7–5 Tage vor Arbeitsbeginn 25 % der Tagesgage, 4 -2 Tage vor Arbeitsbeginn 50 % der Tagesgage, bis
24 Stunden vor Arbeitsbeginn 75 % der Tagesgage und weniger als 24 Stunden vor Arbeitsbeginn die
volle Tagesgrundgage in Rechnung gestellt.
(4) Wird ein Drehtag aus Gründen abgebrochen, die die mazzotti action GmbH nicht zu vertreten hat, so
wird die volle Tagesgage berechnet.
(5) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht
etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der
mazzotti action GmbH. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei
Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9% p.a. zu verzinsen;
die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen
wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
(6) Mit der zweiten Überarbeitung des Angebots entstehen dem Auftraggeber pro Überarbeitung des
Angebots durch die mazzotti action GmbH Kosten in Höhe von je CHF 250,00. Der entstehende Betrag
wird im Erfolgsfall (Angebotsannahme durch den Auftraggeber, Ausführen der bezeichneten Leistung
durch die mazzotti action GmbH) mit der Handlungspauschale verrechnet.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich
in Schweizer Franken ab Hohlweg 12, CH-4125 Riehen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Sind keine anders lautenden Vereinbarungen getrofen, gelten folgende Grund-Tagesgagen als
vereinbart:
CHF 1.400.00 für den Einsatz eines Stunt oder SFX Coordinators, oder eines Fight Directors (inkl.
Regiebesprechungen, Motivbesichtigungen und sonstige nicht technische Vorbereitungen)
CHF 1.200.00 für den Einsatz eines Stuntfahrers/ Präzisionsfahrers / Stunt Players (Rollen)/ Stunt
Doubles/ Utility Stunt Perfomers
CHF 1000.00 für den Einsatz eines Stunt oder SFX Technikers / Stunt Riggers
Vorstehende Mindestgagen fallen je Drehtag an, wobei ein Drehtag zehn Stunden, zzgl. 1 Stunde Pause
umfasst. Jede hierüber hinaus anfallende (angefangene) weitere Stunde wird mit CHF 150,00 pro Person
in Rechnung gestellt.
Der Einsatz an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird eine Aufschlag in Höhe von 50% der jeweiligen
Tagesgage berechnet. Stand-By-Tage werden mit 70 % der jeweiligen Tagesgage berechnet.
Für Nachtarbeit zwischen 23.00 und 5.00 Uhr, die von der Produktionsfirma angeordnet wird, ist ein
Zuschlag von 50 % des für die Arbeitszeit vereinbarten Lohnes zu entrichten.
Die Gesamtgage setzt sich zusammen aus Tagesgage zuzüglich Adjustments für Leistungen vor der
Kamera (Gageanpassung für Schwierigkeitsgrad, Wiederholungen, Risiken, Text, Frisure u.ä.), Spesen
(Reise-, Übernachtungskosten u.ä.) sowie einer Versicherungspauschale pro Mitarbeiter.
Fahrten mit dem eigenen PKW werden mit CHF 0.75 je gefahrenen Kilometer berechnet. (zzgl. CHF 0.25
bei Anfahrt mit Anhänger), Transporter bis 3,5t CHF 1.30.
Pro Auftrag wird eine Handlungspauschale berechnet. Diese beträgt bei einem Netto-Auftragsvolumen
bis CHF 50.000,- € 6 % und über CHF 50.000,- 5 %.
(3) Werden aus Gründen, welche die mazzotti action GmbH nicht zu verantworten hat, festgelegte Drehund Einsatztage verschoben oder gestrichen, werden dem Auftraggeber bei einer Absage/Verschiebung
7–5 Tage vor Arbeitsbeginn 25 % der Tagesgage, 4 -2 Tage vor Arbeitsbeginn 50 % der Tagesgage, bis
24 Stunden vor Arbeitsbeginn 75 % der Tagesgage und weniger als 24 Stunden vor Arbeitsbeginn die
volle Tagesgrundgage in Rechnung gestellt.
(4) Wird ein Drehtag aus Gründen abgebrochen, die die mazzotti action GmbH nicht zu vertreten hat, so
wird die volle Tagesgage berechnet.
(5) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht
etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der
mazzotti action GmbH. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei
Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9% p.a. zu verzinsen;
die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen
wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
(7) Die mazzotti action GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages
Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern
geeignet sind und durch welche die Bezahlung der ofenen Forderungen von mazzotti action GmbH
durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Leistung und Leistungszeit
(1) Leistungen erfolgen ab Hohlweg 12, CH – 4125 Riehen / BS.
(2) Von der mazzotti action GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets
nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder
vereinbart ist.
(3) Die mazzotti action GmbH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um
den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der
mazzotti action GmbH nicht nachkommt.
Nicht in der Leistung der mazzotti action GmbH inkludiert ist die Reinigung des Sets /
Setendreinigung nach Abschluss der Dreharbeiten der betrefenden Szene.
(4) Die mazzotti action GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für
Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder
Rohstofen, Schwierigkeiten bei der Beschafung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse
der mazzotti action GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die mazzotti action GmbH zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder
verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der mazzotti action GmbH
vom Vertrag zurücktreten.
(5) Gerät die mazzotti action GmbH mit ihrer Leistung in Verzug oder wird ihr ihre Leistung, gleich aus
welchem Grunde, unmöglich, so ist deren Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser
Allgemeinen Leistungsbedingungen beschränkt.
§ 5 Rechteübertragung
(1) Soweit bei der mazzotti action GmbH im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen
Urheberrechte und/oder sonstige Rechte mit Ausnahme von Leistungsschutzrechten entstehen, räumt
diese dem Auftraggeber die ausschließlichen und weiter übertragbaren Nutzungsrechte ohne zeitliche
oder örtliche Einschränkung zur weltweiten Auswertung ein.
(7) Die mazzotti action GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages
Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern
geeignet sind und durch welche die Bezahlung der ofenen Forderungen von mazzotti action GmbH
durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Leistung und Leistungszeit
(1) Leistungen erfolgen ab Hohlweg 12, CH – 4125 Riehen / BS.
(2) Von der mazzotti action GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets
nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder
vereinbart ist.
(3) Die mazzotti action GmbH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um
den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der
mazzotti action GmbH nicht nachkommt.
Nicht in der Leistung der mazzotti action GmbH inkludiert ist die Reinigung des Sets /
Setendreinigung nach Abschluss der Dreharbeiten der betrefenden Szene.
(4) Die mazzotti action GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für
Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder
Rohstofen, Schwierigkeiten bei der Beschafung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse
der mazzotti action GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die mazzotti action GmbH zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder
verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der mazzotti action GmbH
vom Vertrag zurücktreten.
(5) Gerät die mazzotti action GmbH mit ihrer Leistung in Verzug oder wird ihr ihre Leistung, gleich aus
welchem Grunde, unmöglich, so ist deren Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser
Allgemeinen Leistungsbedingungen beschränkt.
§ 5 Rechteübertragung
(1) Soweit bei der mazzotti action GmbH im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen
Urheberrechte und/oder sonstige Rechte mit Ausnahme von Leistungsschutzrechten entstehen, räumt
diese dem Auftraggeber die ausschließlichen und weiter übertragbaren Nutzungsrechte ohne zeitliche
oder örtliche Einschränkung zur weltweiten Auswertung ein.
(2) Die Rechtseinräumung erfasst insbesondere die folgenden exklusiven und weiter übertragbaren
urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen Rechte an der Produktion:
– die Theaterrechte (Kinovorführungsrechte), d.h. das Recht, die Produktion durch technische
Einrichtungen öfentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des
Vorführsystems und der Bild-/Tonträger. Die Theaterechte beziehen sich insbesondere auf alle Filmund Schmalfilmformate (70, 35, 16, 8 mm) sowie elektromagnetische und digitale Systeme und
umfassen die gewerbliche und nicht-gewerbliche Filmvorführung. Eingeschlossen ist das Recht, die
Produktion auf Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals und ähnlichen Veranstaltungen öfentlich
wahrnehmbar zu machen sowie für Prüf- und Forschungszwecke im Wege der öfentlichen Wiedergabe
zu verwenden;
– das Senderecht, insbesondere das Recht, die Produktion entgeltlich oder unentgeltlich, verschlüsselt
oder unverschlüsselt, durch analoge und/oder digitale Funksendungen (inkl. DVB-T, DVB-C, DVB-S,
DVB-H) wie Ton, Fernsehrundfunk, Drahtfunk, Hertz´sche Wellen, Laser, Mikrowellen oder ähnliche
technische Einrichtungen ganz
oder in Teilen, der Öfentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen, unabhängig von dem
Übertragungsweg,
wie z.B. die Ausstrahlung mittels terrestrischer Funkanlagen, Kabelfernsehen auch über das Telefonnetz
und unter Einschluss der Kabelweitersendung, Satellitenfernsehen unter Einschluss von Direktsatelliten
(DBS) oder ähnlicher technischer Einrichtungen, die mittels einer Kombination solcher Anlagen erfolgen,
weiterer schmal- oder breitbandiger Übertragungswege (Telefonnetz, ISDN, DSL, Richtfunk, Powerline
(Stromleitungen), sonstige Datenleitungen bzw. –netze, einschließlich das Internet und sämtlicher
Mobile TV Technologien wie z.B. 3G/UMTS, T-DMB) in allen technischen Verfahren (z.B. analog, digital,
hoch auflösend, linear oder interaktiv), unabhängig vom Empfangsendgerät (z.B. TV, PC, PDA,
Spielkonsole, UMTS-, WAP-, GPRS-Handy) und unabhängig von der Rechtsform (öfentlichrechtliches,
kirchliches oder privates Fernsehen) oder Finanzierungsweise der Fernsehanstalt (kommerzielles oder
nicht kommerzielles Fernsehen) oder der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Sender und
Empfänger (Anstaltsnutzung, mit oder ohne Zahlung eines Entgelts für den Empfang eines Senders oder
den Abruf einer Sendung, Pay-TV in jeglicher Ausprägung, z.B. Pay-Per-View, Pay-Per-Channel, PayPer-Play, Near-Video-on-demand, Top-Box-Systeme, TV-on-demand, TV online). Eingeschlossen ist
das Recht der öfentlichen Wiedergabe von Funksendungen, d.h. insbesondere diese Sendungen durch
technische Verfahren jeder Art einem beschränkten Empfängerkreis (z.B. Closed Circuit TV in
Krankenhäusern, Schulen, Fahrzeugen, Flugzeugen, Hotels etc.) zugänglich zu machen. Die
Ausstrahlung kann auch mittels Videotextsignalen zur Videotextuntertitelung erfolgen;
– das Online- und Abrufrecht, d.h. das Recht, die Produktion mittels digitaler oder anderweitiger
Speicher und Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern derart zur Verfügung zu stellen, dass
diese die Produktion auf jeweils individuellem Abruf mittels eines Fernseh- und/oder sonstigen Gerätes
auch zur interaktiven Nutzung empfangen können („Television-on-demand“, „Video-on-demand“,
„Near-Video-on-Demand“, „UMTS“ etc.). Hiervon mit umfasst ist die Herstellung, Vervielfältigung und
Verbreitung von Bild-/Tonträgern, auf denen die Produktion nicht vollständig gespeichert ist, so dass
zum Empfang der Produktion durch den Nutzer die separate, auf jeweils individuellen Abruf erfolgende
Übermittlung des fehlenden Datenanteils der Produktion erforderlich ist;
– das Datenbank- und Telekommunikationsrecht, d.h. das Recht, die Produktion oder Ausschnitte oder
Elemente der Produktion in elektronischen Datenbanken und Datennetzen einzuspeisen und gegen
Entgelt oder unentgeltlich mittels digitaler oder analoger Speicher oder Übertragungstechnik über
Kabel, Satellit, elektronische Daten-Telefondienste, Onlinedienste oder andere Übertragungswege auf
Abruf an Nutzer zu übertragen zum Zwecke der akustischen und/oder auch visuellen Wiedergabe,
Vervielfältigung, Weiterübertragung und/oder Speicherung und interaktive Nutzung mittels Computer,
TV oder sonstigen Empfangsgeräten. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion -soweit technisch
erforderlich -für diese Zwecke, umzugestalten;
(2) Die Rechtseinräumung erfasst insbesondere die folgenden exklusiven und weiter übertragbaren
urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen Rechte an der Produktion:
– die Theaterrechte (Kinovorführungsrechte), d.h. das Recht, die Produktion durch technische
Einrichtungen öfentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des
Vorführsystems und der Bild-/Tonträger. Die Theaterechte beziehen sich insbesondere auf alle Filmund Schmalfilmformate (70, 35, 16, 8 mm) sowie elektromagnetische und digitale Systeme und
umfassen die gewerbliche und nicht-gewerbliche Filmvorführung. Eingeschlossen ist das Recht, die
Produktion auf Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals und ähnlichen Veranstaltungen öfentlich
wahrnehmbar zu machen sowie für Prüf- und Forschungszwecke im Wege der öfentlichen Wiedergabe
zu verwenden;
– das Senderecht, insbesondere das Recht, die Produktion entgeltlich oder unentgeltlich, verschlüsselt
oder unverschlüsselt, durch analoge und/oder digitale Funksendungen (inkl. DVB-T, DVB-C, DVB-S,
DVB-H) wie Ton, Fernsehrundfunk, Drahtfunk, Hertz´sche Wellen, Laser, Mikrowellen oder ähnliche
technische Einrichtungen ganz
oder in Teilen, der Öfentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen, unabhängig von dem
Übertragungsweg,
wie z.B. die Ausstrahlung mittels terrestrischer Funkanlagen, Kabelfernsehen auch über das Telefonnetz
und unter Einschluss der Kabelweitersendung, Satellitenfernsehen unter Einschluss von Direktsatelliten
(DBS) oder ähnlicher technischer Einrichtungen, die mittels einer Kombination solcher Anlagen erfolgen,
weiterer schmal- oder breitbandiger Übertragungswege (Telefonnetz, ISDN, DSL, Richtfunk, Powerline
(Stromleitungen), sonstige Datenleitungen bzw. –netze, einschließlich das Internet und sämtlicher
Mobile TV Technologien wie z.B. 3G/UMTS, T-DMB) in allen technischen Verfahren (z.B. analog, digital,
hoch auflösend, linear oder interaktiv), unabhängig vom Empfangsendgerät (z.B. TV, PC, PDA,
Spielkonsole, UMTS-, WAP-, GPRS-Handy) und unabhängig von der Rechtsform (öfentlichrechtliches,
kirchliches oder privates Fernsehen) oder Finanzierungsweise der Fernsehanstalt (kommerzielles oder
nicht kommerzielles Fernsehen) oder der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Sender und
Empfänger (Anstaltsnutzung, mit oder ohne Zahlung eines Entgelts für den Empfang eines Senders oder
den Abruf einer Sendung, Pay-TV in jeglicher Ausprägung, z.B. Pay-Per-View, Pay-Per-Channel, PayPer-Play, Near-Video-on-demand, Top-Box-Systeme, TV-on-demand, TV online). Eingeschlossen ist
das Recht der öfentlichen Wiedergabe von Funksendungen, d.h. insbesondere diese Sendungen durch
technische Verfahren jeder Art einem beschränkten Empfängerkreis (z.B. Closed Circuit TV in
Krankenhäusern, Schulen, Fahrzeugen, Flugzeugen, Hotels etc.) zugänglich zu machen. Die
Ausstrahlung kann auch mittels Videotextsignalen zur Videotextuntertitelung erfolgen;
– das Online- und Abrufrecht, d.h. das Recht, die Produktion mittels digitaler oder anderweitiger
Speicher und Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern derart zur Verfügung zu stellen, dass
diese die Produktion auf jeweils individuellem Abruf mittels eines Fernseh- und/oder sonstigen Gerätes
auch zur interaktiven Nutzung empfangen können („Television-on-demand“, „Video-on-demand“,
„Near-Video-on-Demand“, „UMTS“ etc.). Hiervon mit umfasst ist die Herstellung, Vervielfältigung und
Verbreitung von Bild-/Tonträgern, auf denen die Produktion nicht vollständig gespeichert ist, so dass
zum Empfang der Produktion durch den Nutzer die separate, auf jeweils individuellen Abruf erfolgende
Übermittlung des fehlenden Datenanteils der Produktion erforderlich ist;
– das Datenbank- und Telekommunikationsrecht, d.h. das Recht, die Produktion oder Ausschnitte oder
Elemente der Produktion in elektronischen Datenbanken und Datennetzen einzuspeisen und gegen
Entgelt oder unentgeltlich mittels digitaler oder analoger Speicher oder Übertragungstechnik über
Kabel, Satellit, elektronische Daten-Telefondienste, Onlinedienste oder andere Übertragungswege auf
Abruf an Nutzer zu übertragen zum Zwecke der akustischen und/oder auch visuellen Wiedergabe,
Vervielfältigung, Weiterübertragung und/oder Speicherung und interaktive Nutzung mittels Computer,
TV oder sonstigen Empfangsgeräten. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion -soweit technisch
erforderlich -für diese Zwecke, umzugestalten;
– die Videogrammrechte, d.h. das Recht zur Auswertung der Produktion, ganz oder in Teilen durch
Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe, etc.) auf allen technischen, digitalen und
analogen, audiovisuellen Systemen wie Schmalfilmformate, Filmformate, Videokassetten, Videobänder,
Videoplatten, Video-CD, -CD-i, -CD-DA, -CD-ROM, EBXA, DVD, Disketten, Chips zu gewerblichen oder
nichtgewerblichen Zwecken. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion einem begrenzten
Empfängerkreis (z.B. Krankenhäuser, Schulen, Hotels, Flugzeuge, Schife) oder einem unbestimmten
Personenkreis auf Abruf zugänglich zu machen;
– das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung, d.h. die Befugnis, Ausschnitte aus der Produktion
im Rahmen der in dieser Vereinbarung übertragenen Nutzungsarten für Werbezwecke auch als
Bestandteil einer Datenbank zu nutzen oder innerhalb anderer Produktionen auszuwerten (z.B. Sendung
oder Vorführung in Programmvorschauen, Klammerteilverwertung, Tie-in-Werbung); weiterhin das
Recht, in branchenüblicher Weise
(z.B. im Fernsehen, im Kino, auf Videogrammen, über weltweite Kommunikationsnetze, insbesondere
dem Internet oder in Druckschriften) für die Produktion zu werben. Hierin eingeschlossen ist das Recht
zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen und sonstigen kurzen
Druckwerken aus der Produktion sowie von sonstigen Werbeschriften im üblichen Umfang. Dieses Recht
umfasst nicht die Befugnis, Abbildungen, Namen und Biographien der an der Produktion Mitwirkenden
und sonstige Elemente der Produktion zu nutzen;
– das Drucknebenrecht, d.h. das Recht, zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von
Inhaltsdarstellungen aus dem Werk zum Zwecke der Bewerbung der Produktion sowie das Recht zur
Herstellung eines „Buches zum Film“ wird ausdrücklich von der Rechteübertragung nicht umfasst und
muss im Einzelfall gesondert schriftlich vereinbart und vergütet werden.
(3) Die Parteien sind sich einig, dass keine Verpflichtung zur Verwertung der Nutzungsrechte besteht.
Ein der mazzotti action GmbH zustehendes Rückrufsrecht wegen Nichtausübung des jeweils
übertragenen Nutzungsrechtes ist für die Dauer von fünf Jahren ab dessen Übertragung
ausgeschlossen.
(4) Mit Zahlung der Vergütung sind auch sämtliche Ansprüche der mazzotti action GmbH für die
Übertragung der Rechte im vorstehenden Umfange vollständig abgegolten.
(5) Die mazzotti action GmbH überträgt dem Auftraggeber in Ansehung des Werkes nicht die Rechte an
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten, entsprechendes ist im Einzelfall
gesondert schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung seitens der mazzotti action GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei
jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Die mazzotti action GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Leistung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße
Verwendung des Leistungsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von
Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit die mazzotti action GmbH gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist
diese Haftung auf Schäden begrenzt, die mazzotti action GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge
einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte
voraussehen müssen.
– die Videogrammrechte, d.h. das Recht zur Auswertung der Produktion, ganz oder in Teilen durch
Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe, etc.) auf allen technischen, digitalen und
analogen, audiovisuellen Systemen wie Schmalfilmformate, Filmformate, Videokassetten, Videobänder,
Videoplatten, Video-CD, -CD-i, -CD-DA, -CD-ROM, EBXA, DVD, Disketten, Chips zu gewerblichen oder
nichtgewerblichen Zwecken. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion einem begrenzten
Empfängerkreis (z.B. Krankenhäuser, Schulen, Hotels, Flugzeuge, Schife) oder einem unbestimmten
Personenkreis auf Abruf zugänglich zu machen;
– das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung, d.h. die Befugnis, Ausschnitte aus der Produktion
im Rahmen der in dieser Vereinbarung übertragenen Nutzungsarten für Werbezwecke auch als
Bestandteil einer Datenbank zu nutzen oder innerhalb anderer Produktionen auszuwerten (z.B. Sendung
oder Vorführung in Programmvorschauen, Klammerteilverwertung, Tie-in-Werbung); weiterhin das
Recht, in branchenüblicher Weise
(z.B. im Fernsehen, im Kino, auf Videogrammen, über weltweite Kommunikationsnetze, insbesondere
dem Internet oder in Druckschriften) für die Produktion zu werben. Hierin eingeschlossen ist das Recht
zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen und sonstigen kurzen
Druckwerken aus der Produktion sowie von sonstigen Werbeschriften im üblichen Umfang. Dieses Recht
umfasst nicht die Befugnis, Abbildungen, Namen und Biographien der an der Produktion Mitwirkenden
und sonstige Elemente der Produktion zu nutzen;
– das Drucknebenrecht, d.h. das Recht, zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von
Inhaltsdarstellungen aus dem Werk zum Zwecke der Bewerbung der Produktion sowie das Recht zur
Herstellung eines „Buches zum Film“ wird ausdrücklich von der Rechteübertragung nicht umfasst und
muss im Einzelfall gesondert schriftlich vereinbart und vergütet werden.
(3) Die Parteien sind sich einig, dass keine Verpflichtung zur Verwertung der Nutzungsrechte besteht.
Ein der mazzotti action GmbH zustehendes Rückrufsrecht wegen Nichtausübung des jeweils
übertragenen Nutzungsrechtes ist für die Dauer von fünf Jahren ab dessen Übertragung
ausgeschlossen.
(4) Mit Zahlung der Vergütung sind auch sämtliche Ansprüche der mazzotti action GmbH für die
Übertragung der Rechte im vorstehenden Umfange vollständig abgegolten.
(5) Die mazzotti action GmbH überträgt dem Auftraggeber in Ansehung des Werkes nicht die Rechte an
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten, entsprechendes ist im Einzelfall
gesondert schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung seitens der mazzotti action GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei
jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Die mazzotti action GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Leistung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße
Verwendung des Leistungsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von
Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit die mazzotti action GmbH gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist
diese Haftung auf Schäden begrenzt, die mazzotti action GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge
einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte
voraussehen müssen.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der mazzotti action GmbH für
Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag entsprechend der
derzeitigen Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung, beschränkt, auch wenn es sich um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine Kopie der BHV wird beigelegt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten
der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der mazzotti action
GmbH.
(6) Soweit die mazzotti action GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung der mazzotti action GmbH wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschafenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
(8) Im Hinblick auf die Durchführung der Leistung entbindet die mazzotti action GmbH den
Auftraggeber von jeglicher Haftung gegenüber den zum Einsatz kommenden Stuntleuten.
(9) Die mazzotti action GmbH rät grundsätzlich allen, unmittelbar an der Durchführung eines Stunts
Beteiligten, sich während der Durchführung durch Stuntleute zu ersetzen.
(10) Sie übernimmt keine Haftung für Leben, Gesundheit und Eigentum von Schauspielern oder anderen
Personen (z.B. Beifahrer, Kameraleute, Komparsen u.ä.), die entgegen vorbezeichnetem Anraten auf
eigenen Wunsch oder auf Wunsch des Auftraggebers in irgendeiner Form am Stunt beteiligt werden.
Risiken, die durch vorbeschriebenen Einsatz von Personen entstehen, sind vom Auftraggeber
ausdrücklich zu versichern.
(11) Die Haftung der mazzotti action GmbH für Personen, welche nicht über diese zum Einsatz gelangen
und damit nicht unter Aufsicht des Stunt Coordinators stehen, ist ausgeschlossen.
§ 8 Sicherheit
Der Auftraggeber trägt in Absprache mit dem Stunt Coordinator dafür Sorge, dass bei der Durchführung
mindestens ein Sanitäter vor Ort ist.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag oder diesen Allgemeinen
Leistungsbedingungen gilt als ausschließlicher Gerichtsstand Basel-Stadt (CH).
(2) Die Beziehungen zwischen der mazzotti action GmbH und dem Auftraggeber unterliegen
ausschließlich dem schweizerischen Recht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Leistungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten
zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Leistungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der mazzotti action GmbH für
Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag entsprechend der
derzeitigen Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung, beschränkt, auch wenn es sich um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine Kopie der BHV wird beigelegt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten
der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der mazzotti action
GmbH.
(6) Soweit die mazzotti action GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung der mazzotti action GmbH wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschafenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
(8) Im Hinblick auf die Durchführung der Leistung entbindet die mazzotti action GmbH den
Auftraggeber von jeglicher Haftung gegenüber den zum Einsatz kommenden Stuntleuten.
(9) Die mazzotti action GmbH rät grundsätzlich allen, unmittelbar an der Durchführung eines Stunts
Beteiligten, sich während der Durchführung durch Stuntleute zu ersetzen.
(10) Sie übernimmt keine Haftung für Leben, Gesundheit und Eigentum von Schauspielern oder anderen
Personen (z.B. Beifahrer, Kameraleute, Komparsen u.ä.), die entgegen vorbezeichnetem Anraten auf
eigenen Wunsch oder auf Wunsch des Auftraggebers in irgendeiner Form am Stunt beteiligt werden.
Risiken, die durch vorbeschriebenen Einsatz von Personen entstehen, sind vom Auftraggeber
ausdrücklich zu versichern.
(11) Die Haftung der mazzotti action GmbH für Personen, welche nicht über diese zum Einsatz gelangen
und damit nicht unter Aufsicht des Stunt Coordinators stehen, ist ausgeschlossen.
§ 8 Sicherheit
Der Auftraggeber trägt in Absprache mit dem Stunt Coordinator dafür Sorge, dass bei der Durchführung
mindestens ein Sanitäter vor Ort ist.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag oder diesen Allgemeinen
Leistungsbedingungen gilt als ausschließlicher Gerichtsstand Basel-Stadt (CH).
(2) Die Beziehungen zwischen der mazzotti action GmbH und dem Auftraggeber unterliegen
ausschließlich dem schweizerischen Recht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Leistungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten
zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Leistungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.